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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 88 Übergangsvorschrift zum Familienzuschlag
§ 88 Übergangsvorschrift zum Familienzuschlag
Beamten und Richtern, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2019.
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Red 20240726