Besoldungsrecht: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 67 Leistungsstufen

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 67 Leistungsstufen

 

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 1
Leistungsorientierte Besoldung

§ 67 Leistungsstufen

(1) Für eine dauerhaft herausragende Leistung kann Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsordnung A bis zum Ende der in § 27 Abs. 2 Satz 2 für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe festgelegten Dienstzeit bereits das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.

(2) Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt. Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Leistungsstufe gewährt wird, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen nach § 27 Abs. 2.


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Red 20240726 

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