Besoldungsrecht: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 53 Meisterzulage

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 53 Meisterzulage

 

§ 53 Meisterzulage

Beamte der Laufbahngruppe 1, die Aufgaben wahrnehmen, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten bei bestandener Prüfung eine Stellenzulage.


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Red 20240726 

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