Besoldungsrecht: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 47 Fliegerzulage

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) 

 

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 47 Fliegerzulage

 

§ 47 Fliegerzulage

(1) Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als

1. Luftfahrzeugführer,

2. Flugtechniker,

3. Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied
erhalten bei entsprechender Verwendung eine Stellenzulage.

(2) Eine Stellenzulage erhalten auch Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A, die in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als sonstige nichtständige Besatzungsmitglieder zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20240726 

mehr zu: Sachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024