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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 36 Leistungsbezüge
§ 36 Leistungsbezüge
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
2. für besondere Leistungen im Bereich der Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs (besondere Leistungsbezüge) oder
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
(2) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. Die Gewährung neuer oder höherer Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass die Professoren den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegen.
(3) Besondere Leistungsbezüge können für erheblich über dem Durchschnitt liegende und in der Regel über mehrere Jahre erbrachte besondere Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können monatlich gewährte besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. Die Gewährung eines Leistungsbezugs für besondere Leistungen im Bereich der Krankenversorgung ist nur zulässig, soweit den Professoren für diese Tätigkeiten kein Privatliquidationsrecht zusteht. Die Professoren einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 ausüben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung beider Ämter einen befristeten besonderen Leistungsbezug in Höhe von monatlich 300 Euro; der Betrag erhöht sich um monatlich 50 Euro, wenn die Professoren ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausüben.
(4) Funktions-Leistungsbezüge werden hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen gewährt; sie können teilweise erfolgsabhängig gewährt werden und nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden; sie können erfolgsabhängig gewährt werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 21 zu berücksichtigen.
(5) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um Professoren aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um deren Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Sie dürfen ihn ferner übersteigen, wenn Professoren bereits an ihrer bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhalten, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie für eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu gewinnen oder ihre Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.
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Red 20240726