Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 63 Übergangsvorschrift für Amtsinhaber

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 63 Übergangsvorschrift für Amtsinhaber

 

§ 63 Übergangsvorschrift für Amtsinhaber

Der erste Inhaber des Amtes des Direktors beim Landtag von Sachsen-Anhalt erhält weiterhin die Besoldung aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Der Inhaber des Amtes des Geschäftsführenden Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes, welcher dieses Amt am 1. April 2011 bekleidet, erhält die Besoldung aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe.


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Red 20240729

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