Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 56 Jährliche Sonderzahlung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG LSA) von Sachsen-Anhalt  


Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 56 Jährliche Sonderzahlung

 

Kapitel 7
Jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen

§ 56 Jährliche Sonderzahlung

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 3 v. H. des Grundgehalts, jedoch erhalten Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 mindestens 600 Euro und Beamtinnen und Beamte in den übrigen Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richter mindestens 400 Euro. Anwärterinnen und Anwärter erhalten 200 Euro. Ein Anspruch auf Gewährung der jährlichen Sonderzahlung besteht unter der Voraussetzung, dass am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ein Richterverhältnis oder ein Beamtenverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die Dienstherrenfähigkeit besitzt, vorliegt. Für die Bemessung der jährlichen Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Besteht für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres nur für einen dem 1. Dezember nachfolgenden Zeitraum ein Anspruch auf Bezüge, so bemisst sich die Höhe der jährlichen Sonderzahlung abweichend von Satz 4 anhand der rechtlichen Verhältnisse wie sie unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegen hätten, wenn der Grund für den Wegfall des Bezügeanspruchs nicht eingetreten wäre.

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Anwärterinnen und Anwärter erhalten ferner für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) Anspruchsberechtigte, deren Besoldung für den Monat Dezember aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder eines Entlassungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes teilweise einbehalten wird oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gilt, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltene Besoldung nachzuzahlen ist.

(4) Anspruchsberechtigte, bei denen die Zahlung der Dienst- oder sonstigen Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen die Dienst- oder sonstigen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20240729

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024