Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 49 Mietzuschlag

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 49 Mietzuschlag

 

§ 49 Mietzuschlag

(1) Der Mietzuschlag wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 v. H. der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen übersteigt. Der Mietzuschlag wird in Höhe des Mehrbetrages zuzüglich der anfallenden Nebenkosten gewährt. Dabei wird die Miete unter Zugrundelegung der ortsüblichen Sätze für vergleichbare Mietobjekte bestimmt; Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(2) Erwirbt oder errichtet die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter oder seine Ehegattin oder ihr Ehegatte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 v. H. des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschlag beträgt höchstens 0,3 v. H. des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschlages nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(3) Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält die Ehegattin oder der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstzuschläge nach § 47 oder vergleichbaren Regelungen des Bundes oder eines anderen Landes oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 47 oder vergleichbaren Regelungen des Bundes oder eines anderen Landes, so wird nur ein Mietzuschlag gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschlag wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen. Auf Antrag eines Ehegatten erhält jeder den Mietzuschlag zur Hälfte; § 6 findet keine Anwendung.

(4) Die vorstehenden Vorschriften, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.


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Red 20240729

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