Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG LSA) von Sachsen-Anhalt  


Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen

 

§ 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Abgeltung erbrachter Leistungen, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A durch Verordnung zu regeln.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1

1. sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen,

2. können Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, bei Gewährung einer Amtszulage und bei Zahlung des Grundgehalts aus der nächsthöheren Stufe gemäß § 23 Abs. 4 vorgesehen werden und

3. kann zugelassen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen an eine Beamtin oder einen Beamten als Gruppenmitglied vergeben werden, wenn festgestellt wird, dass sie oder er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.

(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20240729

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024