Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten

 

§ 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden als Erfahrungszeiten anerkannt. Ferner werden folgende Zeiten als Erfahrungszeiten anerkannt:

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und nach der Entbindung,

2. bis zu drei Jahren für jedes Kind für Zeiten seiner tatsächlichen Betreuung,

3. bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen für Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen; nahe Angehörige sind Kinder, Enkel, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Geschwister,

4. Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes,

5. Verfolgungszeiten nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,

6. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

7. Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,

8. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Zeitraum von vier Wochen nicht überschritten wird, und

9. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 53-5 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 269).

(2) Bei der ersten Stufenfestsetzung können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist.

(3) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1. Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4, 6 bis 9 und

2. Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit erbracht wurden.

(4) Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bei einer Einstellung im Beförderungsamt nach § 19 Satz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes bereits berücksichtigt worden sind. Die Zeiten werden auf volle Monate aufgerundet. Eine mehrfache Anerkennung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen.


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Red 20240729

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