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Besoldungsrecht: Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Rheinland-Pfalz: § 48 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
§ 48 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung von Nachwuchskräften oder in der dienstlichen Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.
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Red 20240723