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Besoldungsrecht: Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Rheinland-Pfalz: § 14 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 14 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Bezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Bezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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Red 20240723