Besoldungsrecht: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Artikel 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

 

Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen in Anlage 1 Besoldungsordnungen kw (= künftig wegfallend) ausgebracht. Diese Ämter dürfen anderen Beamten und Beamtinnen nicht verliehen werden. Einem Amtsinhaber oder einer Amtsinhaberin nach Satz 1 kann im Weg der Beförderung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.


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Red 20240710 

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