Besoldungsrecht: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Artikel 94 Ballungsraumzulage

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 94 Ballungsraumzulage

(1) Im staatlichen Bereich wird Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) im Verdichtungsraum München zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage gewährt; auf die Ballungsraumzulage finden die Vorschriften des Teil 1 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Verdichtungsraum München ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) definierte Gebiet. Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen, deren dienstlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird im staatlichen Bereich eine Ballungsraumzulage gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 besteht. Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der Ballungsraumzulage seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.

(2) Die Ballungsraumzulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, Anwärtergrundbetrag oder Dienstanfängergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. Der Grundbetrag beträgt 132,50 € monatlich. Anwärtern und Anwärterinnen wird ein Anwärtergrundbetrag von 66,24 €, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen ein Dienstanfängergrundbetrag von 39,75 € monatlich gewährt. Für jedes Kind, für das Berechtigten oder Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die Ballungsraumzulage um 35,34 € (Kinderzuschlag); Art. 6 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag wird höchstens in der Höhe gewährt, in der die Grundbezüge der Berechtigten nach Art. 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Nrn. 3 Alternative 2, 4 und 5 hinter 3 844,66 € monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 5 349,09 € monatlich (Kindergrenzbetrag). Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen wird die Ballungsraumzulage höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag oder die Unterhaltsbeihilfe hinter 1 433,26 € monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). Art. 6 ist auf den Grenzbetrag, den Kindergrenzbetrag und den Anwärtergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. Die Ballungsraumzulage kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 € nicht überschreitet.

(4) Der Grundbetrag, der Anwärtergrundbetrag, der Dienstanfängergrundbetrag und der Kinderzuschlag nach Abs. 2 sowie der Grenzbetrag und der Kindergrenzbetrag nach Abs. 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 teil. Der Anwärtergrenzbetrag nach Abs. 3 nimmt an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil.

(5) Ein Zuschlag nach Art. 60 kann auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Verwaltungsvorschrift.

(6) Im nichtstaatlichen Bereich kann Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet oder unter den in Abs. 1 Satz 3 und 4 genannten Voraussetzungen eine Ballungsraumzulage höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewährt werden.


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