Besoldungsrecht: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Artikel 92 Aufwandsentschädigungen

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 92 Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen zur Kostenerstattung von dienstlich veranlasstem Mehraufwand, dessen Übernahme dem oder der Berechtigten nicht zugemutet werden kann, dürfen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung stellt. Die maßgeblichen Grundsätze regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Staatsregierung kann die Befugnis nach Satz 2 im staatlichen Bereich auf die obersten Dienstbehörden und außerhalb des staatlichen Bereichs auf die Rechtsaufsichtsbehörden übertragen.


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