Besoldungsrecht: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Artikel 48 Grundgehaltssätze

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 48 Grundgehaltssätze

 

Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung R sind in Anlage 3 ausgewiesen.


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Red 20240710 

 



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