Besoldungsrecht: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Artikel 13 Verjährung der Besoldung

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 13 Verjährung der Besoldung

 

Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückforderung von Besoldung verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Besoldung bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.


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