Besoldungsrecht: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 65 Leistungsorientierte Besoldung

 

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)

vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3.02.2021 (HmbGVBl. S. 59)

 

Abschnitt 6
Leistungsorientierte Besoldung

§ 65 Leistungsorientierte Besoldung

Die Gewährung leistungsorientierter Besoldungsbestandteile kann in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.


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Red 20240716

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