Besoldungsrecht: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 55b Zulage für Lehrerinnen und Lehrer

 

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)

vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3.02.2021 (HmbGVBl. S. 59)

 

§ 55b Zulage für Lehrerinnen und Lehrer

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung mit der Befähigung für die Lehrämter der Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung) in der Besoldungsgruppe A 12 erhalten in der Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 zu ihrem Grundgehalt eine monatliche Zulage.

(2) Die monatliche Zulage nach Absatz 1 beträgt in der Zeit

1. vom 1. August 2021 bis einschließlich 31. Juli 2022 150 Euro,

2. vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 300 Euro.

(3) Die Zulage ist in der zuletzt gewährten Höhe ruhegehaltfähig.


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Red 20240716

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