Besoldungsrecht: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen sowie für Beamtinnen und Beamte, die Abschiebungen dur

 

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)

vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3.02.2021 (HmbGVBl. S. 59)

 

§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen sowie für Beamtinnen und Beamte, die Abschiebungen durchführen

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX soweit ihnen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A oder R oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die regelmäßig Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen vollziehen, erhalten eine Stellenzulage entsprechend der Zulage nach Absatz 1.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 oder § 50 gewährt.


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Red 20240716

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