Besoldungsrecht: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)

vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3.02.2021 (HmbGVBl. S. 59)

 

Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.


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Red 20240716

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