Besoldungsrecht: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 48 Allgemeine Stellenzulage

 

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)

vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3.02.2021 (HmbGVBl. S. 59)

 

Unterabschnitt 2
Stellenzulagen

§ 48 Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 6 und in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 7 (technischer Dienst, Polizei, Feuerwehr sowie Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten) sowie Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher

a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,

b) in der Besoldungsgruppe A 9 und

2. Beamtinnen und Beamte

a) in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,

b) in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,

c) im Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13; erfasst werden nicht Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung, die am 31. Januar 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehatten, jedoch keinen Anspruch auf eine Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hatten.


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