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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3.02.2021 (HmbGVBl. S. 59)
§ 40 Zuständigkeiten
Über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 32 entscheidet bei
1. hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats,
2. hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,
3. hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) die für das Hochschulwesen zuständige Behörde,
4. Professorinnen und Professoren das Präsidium der Hochschule,
5. Professorinnen und Professoren im UKE das Dekanat,
6. der Dekanin oder dem Dekan und bei Professorinnen und Professoren des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg,
7. Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg, deren Leiterin oder Leiter oder deren Vertreterin oder Vertreter im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz zur Errichtung der Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ zuständigen Behörde.
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Red 20240716