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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3.02.2021 (HmbGVBl. S. 59)
§ 15 Verjährung von Ansprüchen
Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 53 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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Red 20240716