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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3.02.2021 (HmbGVBl. S. 59)
§ 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG in der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge nach § 7 Absatz 1. Diese werden um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige ohne Kürzung nach § 7 Absatz 1 erhalten würde.
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Red 20240716