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Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)
§ 103 Weitere Übergangsbestimmungen
(1) § 41 Absatz 4 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung findet für frühere Zeiträume bereits ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung Anwendung für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche auf einen höheren kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags noch nicht abschließend entschieden worden ist.
(2) Für ehemalige Anwärterinnen und Anwärter des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, die vor dem 1. Januar 2026 eine Tätigkeit als oder bei einem in Baden-Württemberg öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufnehmen, gilt § 81 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung fort.
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Red 20261019 / 20240710