Besoldungsrecht: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) § 102 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW): § 102 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

 

§ 102 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft.


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Red 20240710

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