Besoldungsrecht: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) § 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW): § 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1. Zur Besoldung nach Satz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt.


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Red 20240710

 

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