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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW): § 77 Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte
§ 77 Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte
Zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln kann im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ganz oder teilweise ein Fahrkostenersatz gewährt werden. Anwärter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte.
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Red 20240710