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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW): § 56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst
§ 56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst
Beamte in Ämtern des Krankenpflegedienstes erhalten als
1. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen, Hauptpfleger/Hauptschwester oder Oberin/Pflegevorsteher,
2. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen,
bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage.
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Red 20240710