Besoldungsrecht: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) § 47 Stellenzulagen

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW): § 47 Stellenzulagen

 

2. Unterabschnitt
Stellenzulagen

§ 47 Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teil, es sei denn, ihre Höhe richtet sich nach einer dynamischen Bemessungsgrundlage dieses Gesetzes.

(4) Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus diesem Unterabschnitt. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 14.


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Red 20240710

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