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Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)
Anlage 5 (zu § 105)
Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W
Künftig wegfallende Ämter (kw)
1. Landesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 5 kw
(aufgehoben)
Besoldungsgruppe A 6 kw
(aufgehoben)
Besoldungsgruppe A 7 kw
Gestüthauptwärter1) 2)
Fußnoten
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8 kw.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe A 8 kw
Gestüthauptwärter1)
Hauptsattelmeister2)
Fußnoten
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7 kw. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des Gestütsdienstes in den Besoldungsgruppen A 7 kw und A 8 kw.
2) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 9 kw
Erster Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 10 kw
(aufgehoben)
Besoldungsgruppe A 11 kw
Fachoberlehrer2) 3)
an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe
Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen1)
Fußnoten
1) Als Eingangsamt.
2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe A 12 kw
Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen
Technischer Oberlehrer
an einer Sonderschule für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Werkstufe
Besoldungsgruppe A 13 kw
Dozent1) 2)
an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat3)
- am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
- an einem Pädagogischen Fachseminar
- an einer Fachhochschule
- an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen
Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen7)8)
Polizeischullehrer3)
Seminarschulrat
als Bereichsleiter
an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)6)
Sonderschuloberlehrer4) 5)
Studienrat3)
- als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
- als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
- als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
Wissenschaftlicher Assistent
an einer wissenschaftlichen Hochschule
Fußnoten
1) Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 kw.
3) Als Eingangsamt.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel III § 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13a.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden.
Besoldungsgruppe A 14 kw
Bezirksnotar
als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter
Dozent1)
an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat4)
als Abteilungsleiter einer Heimsonderschule
Oberstudienrat
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen2)
- als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
- als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
- als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie3)
Polizeischulrektor
Seminarschuldirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Grundschulen)
Sonderschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
- für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern
- für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern2)
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern2)
- mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug
- mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug2)
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule
- für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
- für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern2)
- für sonstige Sonderschüler mit bis zu 45 Schülern
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern2)
- mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug2)
Zweiter Sonderschulkonrektor
an einer Sonderschule
- für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern
- mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug
Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 kw.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
3) Als Eingangsamt; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) Erhält als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe A 15 kw
Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als weiteres Mitglied des Vorstandes
Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater4)
Direktor des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)4)
Direktor einer Heimsonderschule
- als Leiter einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern
- als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern4)5)
Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
als Leiter eines Seminars (Grundschulen)
an einem Seminar (Berufliche Schulen)
- als Bereichsleiter1)
- als der ständige Vertreter des Direktors6)
an einem Seminar (Gymnasien)
- als Bereichsleiter1)
- als der ständige Vertreter des Direktors6)
Ephorus4)
als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn
Fachschuldirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern5)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern
- und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern4)5)
- und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe4)
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung4)
als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters
Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik1)
als Fachberater
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
- als Studiengangsleiter2)
- als Studienbereichsleiter3)
Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung
an einem Seminar (Berufliche Schulen)
- als Bereichsleiter1)
- als der ständige Vertreter des Direktors6)
an einem Seminar (Gymnasien)
- als Bereichsleiter1)
- als der ständige Vertreter des Direktors6)
Seminarschuldirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)
- als Leiter der Abteilungen Sonderpädagogik am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd (an den Pädagogischen Fachseminaren Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd)7)
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule
- für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern
- mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen4)
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen4)
- an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern4)
- an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe4)
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
- am Landesinstitut für Schulentwicklung
Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen Bereich.
Besoldungsgruppe A 16 kw
Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
Direktor einer Heimsonderschule
als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern2)
- und einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern2)
- und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe
Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung
Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
als Leiter eines Seminars (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Oberstudiendirektor
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung
- als Fachbereichsleiter
- als der Stellvertretende Direktor
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
- als stellvertretender Direktor
- als Leiter einer Außenstelle
Prorektor und Professor1)
als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind
Fußnoten
1) Der ständige Vertreter des Leiters einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Prorektor.
2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
2. Landesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2 kw
Direktor
als Leiter
- eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)
- eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasien)
Direktor der Landesstelle für Straßentechnik
Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg
Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als Vorstandsvorsitzender
Finanzpräsident
als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Direktors
Professor als Direktor
- eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)
- eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400
Rektor und Professor2)
als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind
Verwaltungsdirektor bei einer Universität3)
als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums
Vizepräsident eines Oberschulamtes
Fußnoten
2) Der Leiter einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Rektor.
3) An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 3 kw eingestuft ist; die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe B 3 kw gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 3 kw
Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Forstpräsident
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Polizeipräsident
als Leiter einer Landespolizeidirektion
Präsident einer Kunsthochschule
Professor
als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400
Rektor einer Kunsthochschule
Rektor einer Pädagogischen Hochschule
- mit einer Messzahl bis zu 1.000
- mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.0001)
Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verwaltungsdirektor bei einer Universität2) 3)
als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums
Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 4 kw eingestuft ist.
3) Soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtungen.
Besoldungsgruppe B 4 kw
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Besoldungsgruppe B 5 kw
Präsident eines Oberschulamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern
Besoldungsgruppe B 6 kw
Direktor beim Rechnungshof
als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Besoldungsgruppe B 7 kw
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
3. Landesbesoldungsordnung C kw
Besoldungsgruppe C 1 kw
Künstlerischer Assistent
Wissenschaftlicher Assistent
Besoldungsgruppe C 2 kw
Hochschuldozent1)
Oberassistent1)
Oberingenieur
Professor2)
an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule3)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule3)
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
Fußnoten
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 14, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 kw oder C 4 kw.
Besoldungsgruppe C 3 kw
Professor1)
an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule2)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule2) 3)
Universitätsprofessor2)
Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 4 kw.
3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
Besoldungsgruppe C 4 kw
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1) 2)
Universitätsprofessor1)
Fußnoten
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 3 kw.
2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
4. Landesbesoldungsordnung R kw
Besoldungsgruppe R 1 kw
Justizrat
Oberjustizrat1)
als Leiter eines Notariats mit bis zu 3 Planstellen für Notare
Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe R 2 kw
Notariatsdirektor
- als Leiter eines Notariats mit 4 bis 7 Planstellen für Notare
- als Leiter eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare1)
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare
Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5. Landesbesoldungsordnung W kw
Besoldungsgruppe W 2 kw
Vizepräsident der...1) 2)
Fußnoten
1) An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2500.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3 kw
Präsident der...1)
Vizepräsident der...1)2)
Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
- als Prorektor einer Studienakademie
- als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie
- als Studienbereichsleiter
Fußnoten
1) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2 kw.
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