Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Besoldungsrecht: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) Anlage 4 (zu § 37)

 

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Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

Anlage 4 (zu § 37)

Landesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor1)

Professor als Juniorprofessor am KIT

als Hochschullehrer nach § 14 KITG


Fußnoten

1) Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.


Besoldungsgruppe W 2

Dekan einer Fakultät1)

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der...2)3)

KIT-Dekan einer KIT-Fakultät1)

als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes

Professor1)

an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Professor an einer Kunsthochschule1)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)

Universitätsprofessor1)

Universitätsprofessor am KIT1)

als Hochschullehrer nach § 14 KITG

Prorektor der...2)3)


Fußnoten

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2) An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.

3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.


Besoldungsgruppe W 3

Dekan einer Fakultät1)

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der...1)2)

KIT-Dekan einer KIT-Fakultät1)

als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes

Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Professor1)3)

an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

- als Rektor einer Studienakademie

- als Leiter des Center for Advanced Studies

- als Fachbereichsleiter am Center for Advanced Studies

Professor an einer Kunsthochschule1)4)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule5)

Prorektor der...1) 2)

Rektor der...2)

Universitätsprofessor5)

Universitätsprofessor am KIT5)

als Hochschullehrer nach § 14 KITG

Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Wissenschaftlicher Direktor und Professor am KIT

als Bereichsleiter nach § 11b KITG


Fußnoten

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3) Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird auf 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.

4) Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Kunsthochschulen wird auf 80 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.

5) Soweit nicht in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts in der Besoldungsgruppe W 2.


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Red 20261019 / 20240710

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