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Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)
Anlage 4 (zu § 37)
Landesbesoldungsordnung W
Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor1)
Professor als Juniorprofessor am KIT
als Hochschullehrer nach § 14 KITG
Fußnoten
1) Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Besoldungsgruppe W 2
Dekan einer Fakultät1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes
Kanzler der...2)3)
KIT-Dekan einer KIT-Fakultät1)
als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes
Professor1)
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Universitätsprofessor1)
Universitätsprofessor am KIT1)
als Hochschullehrer nach § 14 KITG
Prorektor der...2)3)
Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2) An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3
Dekan einer Fakultät1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes
Kanzler der...1)2)
KIT-Dekan einer KIT-Fakultät1)
als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes
Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie
Professor1)3)
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
- als Rektor einer Studienakademie
- als Leiter des Center for Advanced Studies
- als Fachbereichsleiter am Center for Advanced Studies
Professor an einer Kunsthochschule1)4)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule5)
Prorektor der...1) 2)
Rektor der...2)
Universitätsprofessor5)
Universitätsprofessor am KIT5)
als Hochschullehrer nach § 14 KITG
Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie
Wissenschaftlicher Direktor und Professor am KIT
als Bereichsleiter nach § 11b KITG
Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3) Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird auf 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.
4) Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Kunsthochschulen wird auf 80 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.
5) Soweit nicht in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts in der Besoldungsgruppe W 2.
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Red 20261019 / 20240710