Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Besoldungsrecht: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) Anlage 2 (zu § 28)

 

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Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

Anlage 2 (zu § 28)

Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg1)

Abteilungsdirektor

- als Leiter einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist

- als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt

- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

- als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg

- als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium2)

Abteilungspräsident3) 4)

als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten

Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg

Direktor und Professor4)

als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung

Fachbereichsleiter

als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg2)

Landoberstallmeister

als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach

Leitender Direktor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

- als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

- als Leiter eines Dezernats

- als Leiter des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes

Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur6)

Leitender Kreisverwaltungsdirektor2)

als Dezernent bei einem Landratsamt

Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung6)

Ministerialrat7)8)

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Parlamentsrat9)

Polizeivizepräsident

- als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums

- als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz

Stadtdirektor

- bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern4)

als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit

Verbandsdirektor eines Regionalverbands4)

mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern

Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz

als der Vertreter des Präsidenten

Vizepräsident des Landeskriminalamts

als der Vertreter des Präsidenten

Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei

als der Vertreter des Präsidenten

Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung


Fußnoten

1) Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

3) Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

6) Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.

7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.

8) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.


Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor

als Leiter einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Abteilungspräsident1) 2)

als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor der Komm.ONE

als weiteres Mitglied des Vorstands

Direktor der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung2)

- als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg

Erster Landesbeamter3)

Finanzpräsident

Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart

als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)

Landeskriminaldirektor

Landespolizeidirektor

Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar

als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Ministerialrat5)

- beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters

Leitender Parlamentsrat7)

Ministerialrat5)6)

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Museumsdirektor und Professor[*]

- als Leiter der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim

- als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe

- als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart

- als Leiter der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit - Technoseum

- als Leiter des Badischen Landesmuseums

- als Leiter des Landesmuseums Württemberg

- als Leiter des Linden-Museums Stuttgart - Staatliches Museum für Völkerkunde

- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe

- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart

Polizeipräsident

- als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums

- als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz

Präsident der Cybersicherheitsagentur

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Landesarchivs

Präsident des Landeskriminalamts

Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei

Stabsdirektor im Landespolizeipräsidium

Stadtdirektor

bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern2)

als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

- mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern2)

- mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern7)

Vertreter des Vorstandsvorsitzenden von Forst Baden-Württemberg

Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Vizepräsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Präsidenten des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung


Fußnoten

1) Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.

4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.

5) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.

7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

[*]) Beachte zu Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 19. November 2019 (GBl. S. 481) die Überleitungsbestimmungen des Art. 3 des gleichen Gesetzes:
ӆberleitungsvorschriften
Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Amt »Museumsdirektor und Professor« der Besoldungsgruppe B 2 befindlichen Beamtinnen und Beamten werden in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.”


Besoldungsgruppe B 4

Beauftragter der Landesregierung für besondere Aufgaben

Direktor des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

als Leiter

Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung

- als der kaufmännische Geschäftsführer

- als der technische Geschäftsführer

Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung

- als der kaufmännische Geschäftsführer

- als der technische Geschäftsführer

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)

Landespolizeivizepräsident

- als der ständige Vertreter des Landespolizeipräsidenten

Leitender Parlamentsrat2)

Präsident der IT Baden-Württemberg

Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung

Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Regierungsvizepräsident

als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten

Stadtdirektor

bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern3)

als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes oder als Leiter eines Referats

Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2)

Vizepräsident der Oberfinanzdirektion


Fußnoten

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.


Besoldungsgruppe B 5

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)

Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

Präsident des Statistischen Landesamts

Rechnungshofdirektor

Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart

Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern

Vorstandsvorsitzender von Forst Baden-Württemberg


Fußnoten

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.


Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart

Landesforstpräsident

Landespolizeipräsident

Leitender Direktor der Komm.ONE

als Vorsitzender des Vorstands

Ministerialdirigent

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Präsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Vizepräsident des Rechnungshofs


Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsident

Präsident der Landesanstalt für Kommunikation

als Vorsitzender des Vorstands


Besoldungsgruppe B 8

Regierungspräsident


Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Präsident des Rechnungshofs


Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär

– als Chef der Staatskanzlei

– bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet


Besoldungsgruppe B 11


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Red 20261019 / 20240710

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