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Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)
Anlage 2 (zu § 28)
Landesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg1)
Abteilungsdirektor
- als Leiter einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
- als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
- als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt
- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
- als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium2)
Abteilungspräsident3) 4)
als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg
Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten
Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg
Direktor und Professor4)
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
Fachbereichsleiter
als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg2)
Landoberstallmeister
als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach
Leitender Direktor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
- als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
- als Leiter eines Dezernats
- als Leiter des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes
Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur6)
Leitender Kreisverwaltungsdirektor2)
als Dezernent bei einem Landratsamt
Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung6)
Ministerialrat7)8)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
Parlamentsrat9)
Polizeivizepräsident
- als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums
- als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz
Stadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern4)
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit
Verbandsdirektor eines Regionalverbands4)
mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern
Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz
als der Vertreter des Präsidenten
Vizepräsident des Landeskriminalamts
als der Vertreter des Präsidenten
Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
als der Vertreter des Präsidenten
Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung
Fußnoten
1) Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3) Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
6) Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
8) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
als Leiter einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
Abteilungspräsident1) 2)
als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium
Direktor der Komm.ONE
als weiteres Mitglied des Vorstands
Direktor der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg
Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung2)
- als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg
Erster Landesbeamter3)
Finanzpräsident
Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart
als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)
Landeskriminaldirektor
Landespolizeidirektor
Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar
als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Leitender Ministerialrat5)
- beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters
Leitender Parlamentsrat7)
Ministerialrat5)6)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
Museumsdirektor und Professor[*]
- als Leiter der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim
- als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe
- als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart
- als Leiter der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit - Technoseum
- als Leiter des Badischen Landesmuseums
- als Leiter des Landesmuseums Württemberg
- als Leiter des Linden-Museums Stuttgart - Staatliches Museum für Völkerkunde
- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe
- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart
Polizeipräsident
- als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums
- als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz
Präsident der Cybersicherheitsagentur
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landesarchivs
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
Stabsdirektor im Landespolizeipräsidium
Stadtdirektor
bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern2)
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
- mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern2)
- mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern7)
Vertreter des Vorstandsvorsitzenden von Forst Baden-Württemberg
Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Vizepräsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Präsidenten des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
Fußnoten
1) Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.
5) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
[*]) Beachte zu Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 19. November 2019 (GBl. S. 481) die Überleitungsbestimmungen des Art. 3 des gleichen Gesetzes:
ӆberleitungsvorschriften
Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Amt »Museumsdirektor und Professor« der Besoldungsgruppe B 2 befindlichen Beamtinnen und Beamten werden in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.”
Besoldungsgruppe B 4
Beauftragter der Landesregierung für besondere Aufgaben
Direktor des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
als Leiter
Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung
- als der kaufmännische Geschäftsführer
- als der technische Geschäftsführer
Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung
- als der kaufmännische Geschäftsführer
- als der technische Geschäftsführer
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)
Landespolizeivizepräsident
- als der ständige Vertreter des Landespolizeipräsidenten
Leitender Parlamentsrat2)
Präsident der IT Baden-Württemberg
Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Regierungsvizepräsident
als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten
Stadtdirektor
bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern3)
als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes oder als Leiter eines Referats
Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2)
Vizepräsident der Oberfinanzdirektion
Fußnoten
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.
Besoldungsgruppe B 5
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)
Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Präsident des Statistischen Landesamts
Rechnungshofdirektor
Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart
Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern
Vorstandsvorsitzender von Forst Baden-Württemberg
Fußnoten
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.
Besoldungsgruppe B 6
Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart
Landesforstpräsident
Landespolizeipräsident
Leitender Direktor der Komm.ONE
als Vorsitzender des Vorstands
Ministerialdirigent
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Präsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
Vizepräsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident
Präsident der Landesanstalt für Kommunikation
als Vorsitzender des Vorstands
Besoldungsgruppe B 8
Regierungspräsident
Besoldungsgruppe B 9
Ministerialdirektor
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
Präsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär
– als Chef der Staatskanzlei
– bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet
Besoldungsgruppe B 11
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