Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Besoldungsrecht: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) Anlage 1 (zu § 28)

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zurück zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetztes von Baden-Württemberg 

Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

Anlage 1 (zu § 28)

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 5

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 6

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 7

Erster Hauptwachtmeister3)

Hauptwart1) 2)

Oberamtsmeister1) 2) 4)

Fußnoten

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

4) Erhält eine weitere Amtszulage nach Anlage 13, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.


Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger/Abteilungsschwester1)

Hauptsekretär2) 3)

Hauptwart4)

Hauptwerkmeister5)

Krankenpfleger/Krankenschwester5)

Lebensmitteloberkontrolleur5)

Oberamtsmeister4)

Oberbrandmeister5)

Polizeiobermeister5)

Fußnoten

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

2) Als Eingangsamt, soweit nicht im Justizwachtmeisterdienst.

3) Für Funktionen im Justizwachtmeisterdienst, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 8 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

5) Als Eingangsamt.


Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektor

Betriebsinspektor

Gerichtsvollzieher1)

Hauptbrandmeister

Lebensmittelhauptkontrolleur

Oberpfleger/Oberschwester

Polizeihauptmeister

Straßenmeister1) 2)

Fußnoten

1) Als Eingangsamt.

2) Erhält als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 13.


Besoldungsgruppe A 10

Erster Amtsinspektor1)

Erster Betriebsinspektor1)

Erster Hauptbrandmeister1)

Erster Lebensmittelhauptkontrolleur3)

Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher3) 4)

- als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern

- als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen

- als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen

- als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter einer Leitenden Unterrichtsschwester/eines Leitenden Unterrichtspflegers an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern

- als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen

Erster Polizeihauptmeister1)

Fachoberlehrer2) 3) 5)

Hauptpfleger/Hauptschwester

Hauptstraßenmeister6)

als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

Kriminaloberkommissar5)

Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater3) 5)

Obergerichtsvollzieher1)

Oberin/Pflegevorsteher7)

Oberinspektor5)

Oberstraßenmeister

Polizeioberkommissar5)

Fußnoten

1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 10 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.

2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen, für Sonderschulen oder Sonderpädagogik besitzen.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

5) Als Eingangsamt.

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.


Besoldungsgruppe A 11

Amtmann5)

Erster Hauptstraßenmeister

als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

Erster Lebensmittelhauptkontrolleur2)

Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher

- als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern

- als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen

- als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen

Fachoberlehrer1) 2)

Fachoberlehrer1) 3)

- als Fachbetreuer

- als Leiter eines Schulkindergartens mit mehr als zwei Gruppen

- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an einem sonstigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit einer Abteilung Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Grund- und Hauptstufe

Kriminalhauptkommissar4)

Künstlerisch-technischer Lehrer6)

Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater2)

Polizeihauptkommissar4)

Technischer Oberlehrer6)

- an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung

- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum

- an der dualen Hochschule Baden-Württemberg


Fußnoten

1) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen, für Sonderschulen oder Sonderpädagogik besitzen.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

5) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss eines Diplomstudiengangs an der Dualen Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert und diese Befähigung von den Beamten nachgewiesen wird.

6) Als Eingangsamt.


Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt1)

Amtsrat

Konrektor2)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 100 bis zu 180 Schülern

Kriminalhauptkommissar3)

Künstlerisch-technischer Oberlehrer

Lehrer1)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

- mit der Befähigung für das Lehramt Grundschule

Notarvertreter1)

Polizeihauptkommissar3)

Rechnungsrat

als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof

Technischer Oberlehrer

- an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer

- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Berufsschulstufe

- an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg als Fachbeauftragter


Fußnoten

1) Als Eingangsamt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.


Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat1)

Bezirksnotar

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Künstlerisch-technischer Oberlehrer

Erster Polizeihauptkommissar

Fachschulrat1)

- an einer Pädagogischen Hochschule

Gemeinschaftsschulkonrektor5)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer2)

Gewerbeschulrat1) 3)

Handelsschulrat1) 3)

Hauswirtschaftsschulrat1) 3)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern5)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt bis zu 180 Schülern5)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 100 bis zu 180 Schülern5)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern5)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit sonstigen Förderschwerpunkten mit bis zu 45 Schülern5)

Konservator1)

Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof1) 6)

Landwirtschaftlicher Fachschulrat1) 3)

Landwirtschaftsschulrat1) 3)

Lehrer1)

- mit der Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I

- mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik

- mit der Befähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule

Oberamtsanwalt

Oberamtsrat9) 10)

Oberrechnungsrat9)

als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof

Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof1) 6) 11)

Parlamentsrat1) 12)

Pfarrer im Justizvollzugsdienst1)

Rat1)

Realschulkonrektor5)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit bis zu 180 Schülern

Realschullehrer1)

mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen

Rektor

- einer Grundschule mit bis zu 100 Schülern

- einer Grundschule mit mehr als 100 bis zu 180 Schülern5)

Seminarschulrat

als Bereichsleiter

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)13)

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Grundschulen

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Grundschulen und zugleich ständiger Vertreter des Leiters des Seminars5)

Sonderschullehrer1) 14)

Studienrat1)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern5)

- als Referatsleiter am Landesmedienzentrum

- als Referent am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Referent am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung

- als Referent in einem großen und bedeutenden Referat am Landesmedienzentrum

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen


Fußnoten

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16 oder B 3.

3) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes an beruflichen Schulen (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen).

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

9) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.

10) Für Beamte mit Rechtspflegerbefähigung können für Funktionen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.

11) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes.

12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16 oder B 2.

13) Als Eingangsamt für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe.

14) Mit der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen (ausgenommen das Lehramt für Fachlehrer und Technische Lehrer an Sonderschulen).


Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat

Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte

als Leiter eines Seminars (Grundschulen)3)

Erster Oberamtsanwalt

Fachschulrat1)

als Abteilungsleiter an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat

Gemeinschaftsschulabteilungsleiter8)

als Leiter einer Abteilung einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern

Gemeinschaftsschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern3)

Gemeinschaftsschulrektor

- einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern

- einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer2)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- mit mehr als 360 Schülern3)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

- mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern

- mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern3)

- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern

- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 90 Schülern3)

- mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug

- mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug3)

Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof4)

Leitender Bezirksnotar

Oberstudienrat

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern3)

- als der zweite Vertreter eines Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern

- als Leiter eines großen und bedeutenden Referats am Landesmedienzentrum

- als Leiter einer Abteilung einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern8)

- als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern

- als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)

- als Referatsleiter und zugleich der ständige Vertreter des Leiters eines Fachbereichs am Landesmedienzentrum

- als Referent am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Referent am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

Oberkonservator

Oberrat

Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof4)

Parlamentsrat5)

Pfarrer im Justizvollzugsdienst4)

Realschulabteilungsleiter8)

als Leiter einer Abteilung einer Realschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 850 Schülern

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern3)

Realschulrektor

- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern

- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)

Regierungsschulrat6)

- als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde

- bei einer obersten Landesbehörde

Rektor

- als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

- mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern

- mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern3)

- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit bis zu 45 Schülern

- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern3)

- mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug3)

- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern3)

- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

- mit bis zu 180 Schülern

- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)

Schulrat3) 6)

als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde

Seminarschuldirektor

als Leiter der Abteilungen Sonderpädagogik am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd (an den Pädagogischen Fachseminaren Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd)3)7)

Seminarschulrat

als Bereichsleiter

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)4)

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Sekundarstufe I

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar) und zugleich ständiger Vertreter des Leiters des Seminars3)

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Sekundarstufe I und zugleich ständiger Vertreter des Leiters des Seminars3)

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium und Sonderpädagogik - Abteilung Sonderpädagogik)

- an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium und Sonderpädagogik - Abteilung Sonderpädagogik) und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung3)

Sonderpädagogikabteilungsleiter8)

- als Leiter einer Abteilung eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 425 Schülern

- als Leiter einer Abteilung eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 210 Schülern

Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektor

einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern

Zweiter Konrektor

- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum

- mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülern

- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 135 Schülern

- mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug

- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern

Zweiter Realschulkonrektor

einer Realschule mit mehr als 540 Schülern


Fußnoten

1) Erhält als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 13.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16 oder B 3.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16 oder B 2.

6) Für Beamte in der Schulaufsicht mit der Befähigung für ein Lehramt als Eingangsamt.

7) Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors in diesem Bereich.

8) Für jede Gemeinschaftsschule, jede Realschule, jeden Verbund mit einer Realschule oder jedes sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum dürfen höchstens zwei Planstellen für Abteilungsleitungen ausgebracht werden.


Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor

Dekan im Justizvollzugsdienst

Direktor

Direktor8)

als naturwissenschaftlich-technischer Leiter des Kriminaltechnischen Instituts beim Landeskriminalamt und zugleich Leiter eines wissenschaftlichen Fachbereichs beim Kriminaltechnischen Institut

Direktor des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)

Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte

- als Leiter eines Seminars (Sekundarstufe I auch mit Grundschulen)

- an einem Seminar (Berufliche Schulen)

- als Bereichsleiter

- als Bereichsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Direktors1)

- als Leiter der Abteilung Gymnasium und zugleich ständiger Vertreter des Direktors dieser Abteilung1)

- an einem Seminar (Gymnasien)

- als Bereichsleiter

- als Bereichsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Direktors1)

- an einem Seminar (Gymnasium und Sonderpädagogik)

- als Leiter der Abteilung Sonderpädagogik

Direktor eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat

- als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit bis zu 90 Schülern

- als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern1) 2)

Erster Landesbeamter3)

Fachbereichsdirektor am Landesmedienzentrum

als Leiter eines Fachbereichs

Fachschuldirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern

- und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern1) 2)

- und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe1)

Forstdirektor

- als Leiter eines regional zuständigen Forstbezirks von Forst Baden-Württemberg7)

Gemeinschaftsschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern1)

Gemeinschaftsschulrektor

- einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern1)

- einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)

Hauptkonservator

Parlamentsrat5)

Realschulrektor

einer Realschule mit mehr als 360 Schülern

Regierungsdirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

- als Referatsleiter am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Referent am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Referent am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung

Regierungsmedizinaldirektor8)

- als Leiter einer Außenstelle der Abteilung Polizeiärztlicher Dienst beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei

- als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt

Regierungsschuldirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

- als Referatsleiter am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Referent am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Referent am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung

- als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde

- bei einer obersten Landesbehörde

Rektor

- als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

- mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern

- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 90 Schülern

- mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug

- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern

Schulamtsdirektor

- als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde

- als der ständige Vertreter des Leitenden Schulamtsdirektors beim Staatlichen Schulamt Mannheim1)

Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule

- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd1)

- als der ständige Vertreter des Leiters des MINT-Exzellenzgymnasiums mit Internat Bad Saulgau1)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule

- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern1)

- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe1)

- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben10)

- als der ständige Vertreter des Leiters

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,2)

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,1) 2)

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,1)

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)

mehr als 800 Schülern wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,1)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen1),

eines Aufbaugymnasiums mit voll ausgebauter Oberstufe,

eines Aufbaugymnasiums mit mindestens zweizügig voll ausgebauter Oberstufe,1)

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern,

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern1)

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,2)

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,1) 2)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,1)

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,1)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1),

eines Aufbaugymnasiums mit voll ausgebauter Oberstufe,1)

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern,1)

einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern


Fußnoten

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.

4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16 oder B 3.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16 oder B 2.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

10) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.


Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor1)

als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald

Direktor der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum

Direktor der Landesanstalt für Schweinezucht

Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg

Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg

Direktor der Staatsschule für Gartenbau

Direktor des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg

Direktor des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule

Direktor des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg

Direktor des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg

Direktor

als Leiter

- eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)

- eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasien)

Direktor eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat

als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern2)

- und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern2)

- und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe

Direktor eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule

Ephorus

- als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Blaubeuren

- als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn

Erster Landesbeamter3)

Fachbereichsleiter

- als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg1)

Gemeinschaftsschulrektor

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)

Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor

Leitender Direktor

Leitender Regierungsdirektor

- als Leiter einer Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

- als Referatsleiter am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung

- als Referatsleiter und ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Referatsleiter und ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Leitender Regierungsmedizinaldirektor

als Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt mit medizinischer Gutachtenstelle7)

als Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt8)

Leitender Regierungsschuldirektor

als Referatsleiter bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde

- als Leiter einer Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

- als Referatsleiter am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung

- als Referatsleiter und ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

- als Referatsleiter und ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Leitender Schulamtsdirektor

als leitender Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind

Ministerialrat5)

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Oberstudiendirektor

- als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd

- als Leiter des MINT-Exzellenzgymnasiums mit Internat Bad Saulgau

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,2)

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder

eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen,

eines Aufbaugymnasiums mit mindestens zweizügig voll ausgebauter Oberstufe,

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Parlamentsrat6)

Vizepräsident der Cybersicherheitsagentur

 

Fußnoten

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder B 3.

4) Soweit nicht in den Besoldungen A 13, A 14, A 15 oder B 3.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.

6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder B 2.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


 

Red 20261019 / 20240710

mehr zu: Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026