Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 31 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C

 

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Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 31 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C

 

§ 31 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C

Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 25 Absatz 3 bis 7 und § 26 gelten entsprechend.


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Red 20240715 

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