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Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 79 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 79 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 eine Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortbestehen.
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