Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 74 Übergangsvorschrift im Bereich der Lehrkräfte

 

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Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 74 Übergangsvorschrift im Bereich der Lehrkräfte

 

§ 74 Übergangsvorschrift im Bereich der Lehrkräfte

(1) Die Stellenhebungen, die aufgrund des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 28. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 350) zum 1. September 2014 erfolgt sind, gelten für die am 1. September 2014 vorhandenen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht als anderes Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrerinnen und Lehrer für die Primar- stufe sowie Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung. 


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Red 20240715 

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