Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 71 Verwaltungsvorschriften

 

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Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 71 Verwaltungsvorschriften

 

§ 71 Verwaltungsvorschriften

Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.


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Red 20240715 

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