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Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 68 Künftig wegfallende Ämter
§ 68 Künftig wegfallende Ämter
Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden. Die künftig wegfallenden Ämter sind in der Anlage IV (Besoldungsordnungen kw = künftig wegfallend) zu diesem Gesetz ausgebracht.
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Red 20240715