Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 62 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

 

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Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 62 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

 

§ 62 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf, die an öffentlichen Schulen selbstständig Unterricht erteilen, der über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinausgeht, wird eine Unterrichtsvergütung gewährt. In einem Bezugszeitraum von einem Kalendermonat dürfen im Durchschnitt pro Woche nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden vergütet werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Beamtin auf Widerruf oder des Beamten auf Widerruf.

(2) Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Grundgehalt des Einstiegsamtes gewährt, in das die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.


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Red 20240715 

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