OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung |
>>>zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG)
Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 54 Mehrarbeitsvergütung
§ 54 Mehrarbeitsvergütung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 60 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln. Die Vergütung darf nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit
1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2. ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und
3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erfüllt, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte anstelle der sich aus der Anlage 8 ergebenden Beträge eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Dienstbezüge, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamtinnen und Beamter nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit.
(3) Solange der Senat von seiner Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, gilt die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fort, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red 20240715