Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich gep

 

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Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

 

§ 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte

1. der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 1, für die das Laufbahnrecht die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorschreibt sowie

2. des Werkdienstes der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

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Red 20240715 

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