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Besoldungsrecht: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG): § 33 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
§ 33 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Danach erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 3 bis 9 und § 26 gelten entsprechend.
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Red 20240715