Rheinland-Pfalz: Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte ab 01. Dezember 2022 bzw. Vorjahre

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Rheinland-Pfalz 

Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen), jedoch 2013 ein eigenständiges Landesbesoldungsgesetz begründete.

Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023

Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.

Das Gesetz hat das Ergebnis für die Tarifbeschäftigten der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfänger/innen übertragen. Das Gesetz sieht eine Steigerung von 2,8 Prozent zum 01.12.2022 vor (Anwärterbezüge wurden um 50 Euro angehoben). Wie beim Tarifergebnis haben auch die Beamten im aktiven Dienst von Rheinland-Pfalz eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro erhalten (Anwärter/innen 650 Euro). Die aktuellen Tabellen finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in Rheinland-Pfalz findet man unter www.besoldung-rheinland-pfalz.de

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsordnung A
ab 01.12.2022

Monatsbeträge in Euro

Besoldungs-
gruppe  
Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus Vierjahresrhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 5   2.610,18 2.673,40 2.736,61 2.799,85 2.863,05 2.926,30 2.989,55  3.053,22  3.116.87     
A 6   2.651,63 2.721,06 2.790,50 2.859,88 2.929,32 2.998,77 3.068,19 3 137,59  3.230,96     
A 7   2.711,06 2.797,20 2.883,29 2.969,41 3.055,54 3.141,68 3.203,16 3.264,68 3.326,20     
A 8   2.798,43 2.872,00 2.982,37 3.092,78 3.203,08 3.313,48 3.387,07 3.460,62 3.534,25 3.607,78   
A 9   2.920,76 2 993,18 3.110,96 3.228,73 3.346,53 3.464,34 3.545,29 3.626,30 3.707,30 3.788,26  
A 10   3.087,96 3.187,14 3.335,86 3.484,64 3.633,39 3.782,20 3.881,36 3.980,53 4.080,76 4.182,21  
A 11     3.524,51 3.676,91 3.829,33 3.981,75 4.136,54 4.240,51 4.344,45 4.448,45 4.553,00 4.659,04 
A 12     3.773,05 3.954,82 4.138,94 4.324,86 4.510,76 4.636,97 4.763,38 4.889,76 5.016,21 5.142,66
A 13     4.222,31 4.423,06 4.625,90 4.830,65 5.035,42 5.171,92 5.308,46 5.444,94 5.581,51 5.718,01
A 14      4.388,63 4.651,56 4.917,06 5.182,59 5.448,15 5.625,13 5.802.18 5.979,26 6.156.28 6.333,30
A 15           5.693,74 5.985,67 6.219,23 6.452,83 6.686,35 6.919,92 7.153,48
A 16           6.282,80 6.620,45 6.890,56 7.160,73 7.430,84 7.700,97 7.971,04

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung A gestrichen. 

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

GV bitte alle Werte und Tabelle des Familienzuschlags abgleichen (siehe Buch Seite 120 unten und 121 oben)

 

 

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                                                                                              

77,11

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ab LBesG A 6:

a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je

b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je

*) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen.

 

 216,32*

605,00

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich

a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je

b) für das zweite zu berücksichtigende Kind

 

 

 5,32

15,98

Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 

a) in der Mietenstufe V um je

b) in der Mietenstufe VI um je

c) in der Mietenstufe VII um je

Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeempfängerin oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde gilt der Ort der Hauptw ohnung im Sinne
von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die Haupt-
wohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis zum letzten Tag des Monats,
welcher in der amtlichen Meldebestätigung als Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt.

 



19,00

43,00

68,00

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5 LBesG

– in den BesGr. A 4 bis A 8

– in den BesGr. A 9 bis A 12


129,22

137,18

 

Sonderzuschlag zum Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

 

BesGr             stufe
  2 3 4 5 6 7 8
A 5 389,00 328,00 267,00 206,00 145,00 84,00 23,00
A 6 370,00 303,00 236,00 169,00 102,00 35,00  
A 7 314,00 231,00 148,00 65,00      
A 8 229,00 158,00 51,00        
A 9 110,00            

 

 


 

Besoldungsordnung B 

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe 
B 1  B 2  B 3  B 4  B 5  B 6  B 7  B 8  B 9  B 10 
  7.153,48    8.312,83 8.803,61 9.317,67 9.907,46 10.464,36 11.006,15 11.570,77 12.271,85 14.449,00

 

 

Besoldungsordnung C

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
 C 1  3.956,38 4.088,47 4.222,31 4.356,15 4.490,03 4.625,90 4.762,40 4.898,86
 C 2  3.964,56 4.176,26 4.389,61 4.604,50 4.822,06 5.039,65 5.257,19 5.474,73
 C 3  4.349,50 4.592,40 4.838,74 5.085,08 5.331,43 5.577,77 5.824,09 6.070,43
 C 4  5.505,78 5.753,40 6.001,07 6.248,70 6.496,35 6.743,97 6.991,60 7.239,22
Besoldungs-
gruppe
Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 Stufe 13 Stufe 14 Stufe 15
 C 1  5.035,42 5.171,92 5.308,46 5.444,94 5.581,51 5.718,01  
 C 2  5.692,32 5.909,86 6.127,42 6.344,98 6.562,53 6.780,11 6.997,67
 C 3  6.316,80 6.563,14 6.809,46 7.055,80 7.302,16 7.548,46 7.794,81
 C 4 7.486,84 7.734,46 7.982,14 8.229,77 8.477,37 8.725,01 8.972,66

 

 

Besoldungsordnung W

Gültig ab 01.12.2022

 Besoldungsgruppe W  Betrag
 W 1 5.111,04
 W 2 6.223,73
 W 3 7.062,27

 

Leistungsbezüge als Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3

Besoldungsgruppe             Betrag
W 2    381,62
W 3    381,62

 

 

Besoldungsordnung R

Gültig ab 01.12.2022

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11  12
R1 4.523,95  4.728,73 4.836,54 5.114,62 5.392,72 5.670,78 5.948,88 6.226,95 6.505,06 6.783,13 7.061,20  7.339,34
R2     5.502,23 5.780,29 6.058,38 6.336,46 6.614,54 6.892,66 7.170,73 7.448,76 7.726,89  8.004,94
R3 8.803,61                                                                                         
R4 9.317,67
R5 9.907,46
R6 10.464,36
R7 11.006,15
R8 11.570,77
R9 12.271,85
   

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen. 

 

Anwärtergrundbetrag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro)
                                                A 5 bis A 8  1.321,65
A 9 bis A 11  1.357,85
 A 12  1.503,55
A 13  1.536,71
 A 13 + 

Allgemeine Zulage
(Nummer 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen
zu den Landesbesoldungsordnungen A und B)

oder R 1

 

 

 

1.573,13

 


 

AB hier die Tabellenwerte der Vorjahre

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen).

Übertragung des Ergebnisses (TV-L 2019-2020-2021) auf die Landesbeamten

Das Land Rheinland-Pfalz hat sich mit seinen Besoldungsanpassungen grundsätzlich an dem TV-L orientiert, indem es die Bezüge zum 01.01.2019 und 01.01.2020 um jeweils 3,2 Prozent sowie zum 01.01.2021 um 1,4 Prozent erhöhte zur Vermeidung einer Unteralimentation gewährte es jedoch zusätzlich zum 01.07.2019 und zum 01.07.2020 eine Linearanpassung von jeweils 2 Prozent. Die Anwärter erhielten jeweils zum 01.01.2019
und 01.01.2020 eine Erhöhung um 50 Euro. An den Linearanpassungen zum 01.07.2019 sowie 01.07.2020 nahmen sie ebenfalls teil.

Die aktuellen Tabellen zeigen wir auf dieser Seite.

Mehr Informationen unter www.besoldung-rheinland-pfalz.de

 

Besoldungstabelle A – ab 01.12.2022
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle B – ab 01.12.2022 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.12.2022
(Monatsbeträge in Euro)

*) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich
a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je 5,32 Euro
b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5
: in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 125,70 Euro
: in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 133,44 Euro

Besoldungstabelle C – ab 01.12.2022 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.12.2022 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.12.2022 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.12.2022 (Monatsbeträge in Euro)


 

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