Besoldungsrecht: Familienzuschlag in Bund und Ländern

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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Bundes und der Länder

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag.

Mit dem „Siebten Besoldungsänderungsgesetz“ hat der Gesetzgeber im November 2015 einige Änderungen beschlossen, u.a. wurde die Vereinheitlichung beim Familienzuschlag vorgenommen. Ab 1.1.2016 entfiel die Unterteilung nach Besoldungsgruppen und es wird nur noch einheitlich der „höhere“ Familienzuschlag gezahlt. Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz.

In den Ländern gelten abweichende Regelungen. Die geltenden Beträge finden Sie auf den Doppelseiten zur Besoldung der Länder in diesem Kapitel.

Hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlages werden nachfolgend die Bundesregelungen dargestellt, an denen sich auch die meisten Länder orientieren. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfänger/in ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.

Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil“ des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist.

Die aktuellen Beträge beim Familienzuschlag in Bund und Ländern finden Sie auf dieser Seite:

Bundesbereich

Familienzuschlag

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Gültig ab 1. April 2021 (Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
151,16 Euro 280,35 Euro

 

Der Familienzuschlag erhöht sich
– für das zweite zu berücksichtigende Kind um 129,19 Euro,
– für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 402,51 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des ein-fachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besol-dungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro

 


 

Familienzuschlag in Baden-Württemberg LINK oder PDF

.

Mehr Informationen unter www.besoldung-baden-wuerttemberg.de

Baden-Württemberg ab 01.01.2021

 


 

Familienzuschlag in Bayern ab 01.01.2021

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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,46 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 385,71 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 6,02 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 30,10 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 24,08 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,06 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2 BayBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 128,78 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 136,72 Euro


 

 

Familienzuschlag in Berlin ab 01.01.2021

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Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 1 um je 121,84 Euro (Stufe 2 und 3), für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 379,67 Euro (Stufe 4 und höher).

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs gruppen A 2 bis A 5 um je 6,05 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 30,27 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 24,22 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,17 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Be soldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungs gruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 126,08 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,86 Euro

Das Land Berlin hat die Bezüge der Beamten zuletzt zum 01.02.2020 erhöht. Eine weitere Anpassung ist im Frühjahr 2021
vorgesehen, aber es lagen zum Redaktionsschluss noch keine Besoldungstabellen vor.
Gerne informieren wir Sie unter www.besoldung-berlin.de


 

 

Familienzuschlag in Brandenburg ab 01.01.2021

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Mehr Informationen unter www.besoldung-brandenburg.de

 


 

 

Familienzuschlag in Bremen ab 01.01.2021

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Mehr Informationen unter www.besoldung-bremen.de

 

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 387,38 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs gruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungs gruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zu sätzlich gewährt.


 

Familienzuschlag in Hamburg ab 01.01.2021

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Mehr Informationen unter www.besoldung-hamburg.de

Familienzuschlag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 121,41 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 375,18 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 (§ 45 Abs. 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppen A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


 

Familienzuschlag in Hessen ab 01.01.2021

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Mehr Informationen unter www.besoldung-hessen.de

Familienzuschlag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 120,51 Euro, das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 375,48 Euro

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,83 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,53 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


 

Familienzuschlag in Mecklenburg-Vorpommern LINK oder PDF


Mehr Informationen unter www.besoldung-mecklenburg-vorpommern.de

Familienzuschlag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 120,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 308,98 Euro. Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind darüber hinaus nach Maßgabe des § 6 BesVAnpG 2008 M-V um je 50,00 Euro.

Für die BesGr. A 4 und A 5 gelten besondere Erhöhungsbeträge


 

Familienzuschlag in Niedersachsen LINK oder PDF


Mehr Informationen unter www.besoldung-niedersachsen.de

Familienzuschlag – ab 01.03.2021 (Monatsbeträge in Euro)



Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,67 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 341,40 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5
In der Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag
1. in Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige Kind um 5,11 Euro
2. in Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3
a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind 5,11 Euro
b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind 15,34 Euro


 

Familienzuschlag in Nordrhein-Westfalen LINK oder PDF

 

Mehr Informationen unter www.besoldung-nordrhein-westfalen.de

Familienzuschlag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind
- in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 132,42 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 130,87 Euro
- in den übrigen Besoldungsgruppen um 129,32 Euro

Für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
- in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 407,53 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 402,69 Euro
- in den übrigen Besoldungsgruppen um 397,89 Euro

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 7,39 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 22,16 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


 

Familienzuschlag in Rheinland-Pfalz LINK oder PDF

 

Mehr Informationen unter www.besoldung-rheinland-pfalz.de

Familienzuschlag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

*) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich
a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je 5,32 Euro
b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5
- in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 125,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 133,44 Euro

 

Familienzuschlag in Saarland LINK oder PDF

 

Mehr Informationen unter www.besoldung-saarland.de

Familienzuschlag – ab 01.04.2021 (Monatsbeträge in Euro)


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 141,54 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 396,40 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


 

Familienzuschlag in Sachsen LINK oder PDF

 
Mehr Informationen unter www.besoldung-sachsen.de

Familienzuschlag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)


Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 164,90 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 434,77 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.


 

Familienzuschlag in Sachsen-Anhalt LINK oder PDF

 

Mehr Informationen unter www.besoldung-sachsen-anhalt.de

Familienzuschlag – 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 399,01 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 um je 5,76 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 23,05 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 17,30 Euro.


 

Familienzuschlag in Schleswig-Holstein LINK oder PDF

 

Mehr Informationen unter www.besoldung-schleswig-holstein.de

Familienzuschlag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,42 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 379,50 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 gibt es abweichende Beträge beim Familienzuschlag für zu berücksichtigende Kinder, die wir hier nicht erläutern.


 

Familienzuschlag in Thüringen LINK oder PDF

 

Mehr Informationen unter www.besoldung-thueringen.de

Familienzuschlag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 


Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag um 136,29 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 410,97 Euro.

Anrechnungsbetrag nach § 37 Abs. 2:
- in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8: 131,10 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 137,29 Euro


Red UT BS - 20220612 / 2020 Wappen / RUS 2021 20210322

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