Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 54 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

 

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Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

vom 14.06.2016, zuletzt geändert am 1.07.2023 (Nummer 1, 2a und 3) bzw. 1.01.2024 (Nummer 2b)

 

§ 54 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten während ihrer Verwendung bei

1. obersten Behörden oder Gerichtshöfen des Bundes oder

2. obersten Behörden eines anderen Landes, das bei der Verwendung bei diesen Behörden eine Stellenzulage gewährt,

die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den §§ 49, 50, 53 und 56 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 57 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.


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Red 20240722

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