Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 47 Strukturzulage

 

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Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

vom 14.06.2016, zuletzt geändert am 1.07.2023 (Nummer 1, 2a und 3) bzw. 1.01.2024 (Nummer 2b)

 

§ 47 Strukturzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Strukturzulage nach der Anlage 14 erhalten

a) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,

b) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8

aa) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,

bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,

c) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,

d) Beamtinnen und Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13 einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte, Akademische Rätinnen auf Zeit und Akademische Räte auf Zeit sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.


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Red 20240722

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