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Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin
Fassung vom 09.04.1996, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117)
§ 6 Sonstige Zuwendungen
Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
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