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Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin
Fassung vom 09.04.1996, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
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